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Finanzstrafverteidiger

Die Verteidigung im Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat und vor den Abgabenbehörden sollte von einem spezialisierten Steuerberater im Bereich Finanzstrafrecht durchgeführt werden.

Das ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil ein Steuerberater in Hinblick auf die objektive Tatseite umfangreich und in der notwendigen fachlichen Detailkenntnis des Steuerrechts Argumente vorbringen kann. 

Im Gegensatz dazu ist ein Rechtsanwalt nicht auf das Steuerrecht spezialisiert. Mag. Kanyak wird daher laufend von Rechtsanwälten in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland als Vertrauensperson zu den Verfahren hinzugezogen, um die objektive Tatseite gemeinsam mit dem vertretenden Rechtsanwalt zu erarbeiten.

Ein Steuerberater, ohne akademische juristische Ausbildung und Erfahrung im allg. Strafrecht, ist im Finanzstrafverfahren in subjektiver Hinsicht, also in Betrachtung der Beurteilung der Schuld des Beschuldigten, nicht ausreichend ausgebildet. 

Beide Aspekte, die objektive und subjektive Tatseite, sind der Kern und das Wesen jedes Finanzstrafverfahrens. Ohne eine professionelle und erfahrene Begutachtung und Argumentation ist eine Verteidigung de facto nicht erfolgversprechend.

Mag. iur. Werner Kanyak ist Magister der Rechtswissenschaften der Universität Wien und Steuerberater der Kammer der Steuerberater. 

Die Kombination von Steuerrecht und Strafrecht sowohl in akademischer fachlicher Ausbildung und beruflicher Erfahrung ist ein Alleinstellungsmerkmal für sich.

Die Stellungnahmen zur Rechtfertigung und die schriftlichen Eingaben beim Spruchsenat und den Abgabenbehörden werden von uns juristisch klar und detailliert dargelegt und sind die Grundlage einer erfolgreichen Verteidigung.

Insbesondere zählen zu den Stärken eines Verteidigers das rechtssichere und parteiische Auftreten vor Gericht, um die Rechte und Interessen des Mandanten nicht nur zu kennen, sondern sie vor allem auch zu vertreten und durchzusetzen.

Wenn Sie in ihrer Verteidigung einen verhandlungsstarken Verteidiger benötigen, der ihre Rechte rechtssicher vertreten kann, dann laden wir Sie gerne ein, mit uns Kontakt aufzunehmen.

Wir laden Sie gerne zu einem kostenlosen Erstgespräch ein. Selbstverständlich werden alle ihre Anliegen vertraulich behandelt.

Wann sollte man einen Verteidiger in Finanzstrafsachen kontaktieren?

Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass es einer gewissen Überwindung bedarf, einen Finanzstrafverteidiger zu kontaktieren.

Manche Mandanten machen sich Sorgen, dass sie einen Fehler gemacht haben und wollen wissen, ob sie ein Problem haben.

Wir empfehlen Ihnen bei uns einen kostenlosen Termin zum Erstgespräch zu machen. Wir unterliegen selbstverständlich der Schweigepflicht. 

Nicht selten kommt es vor, dass die Sorgen unbegründet sind und man einer falschen Information unterlegen ist. Daher raten wir Ihnen Klarheit zu schaffen und das Gespräch mit uns zu suchen.

Im besten Falle haben Sie sich unnötig Sorgen gemacht.

Sollten doch Fehler bei ihren Steuererklärungen unterlaufen sein, besteht die Möglichkeit eine Selbstanzeige zu erstatten. Die Selbstanzeige hört sich für einen Laien ungewöhnlich an. Die Selbstanzeige dient aber vor allem einem Zweck: Niemand wird sie fragen, ob sie schuldhaft gehandelt haben. In den meisten Fällen erkennt man nachträglich einen Fehler, dem man sich bei Abgabe der Steuererklärung gar nicht bewusst war.

Fehler können jedem mal passieren. Das weiß auch das Finanzamt. Im Gegenteil, das Finanzamt goutiert ihre Ehrlichkeit, wenn sie selbst ihren Fehler erkannt haben und dann das Richtige tun.

Die Selbstanzeige sollte allerdings immer mit uns gemeinsam gemacht werden.

Selbstverständlich gibt es auch Mandanten, gegen die schon ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die meisten Strafverfahren werden im Anschluss an eine Betriebsprüfung gemacht.

Wenn sie also eine Betriebsprüfung laufen haben und sie merken, dass da nichts Gutes dabei herauskommen wird, müssen sie unbedingt unseren Rat suchen.

Es stehen nämlich zwei Dinge bereits jetzt fest: 

1. Es wurden bereits schwere Fehler gemacht, von Ihnen oder ihrem bisherigen Berater.

2. Nur sie alleine zahlen die Zeche dafür.

Nichts kann sie mehr in die Bredouille reiten als eine schlecht geführte und schlecht abgeschlossene Betriebsprüfung. Daher raten wir ihnen dringend unseren Rat zu suchen.

Wenn sie die Gelegenheit bereits verpasst haben sich professionellen Rat zu suchen, dann wurde bereits ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet.

Sie haben bereits eine Menge guter Gelegenheiten verpasst.

An dieser Stelle sind sie ohne einen professionellen Finanzstrafverteidiger den Strafbehörden ausgeliefert. Es braucht dann umfangreiche Stellungnahmen und Verhandlungen mit den Anklägern (den Amtsbeauftragen) und dem Spruchsenat, um ihre Unschuld zu beweisen oder ihre Strafe so gering wie möglich ausfallen zu lassen.

Wir haben bei den Behörden und den Finanzgerichten einen sehr guten Ruf, weil unsere Beweismittel immer detailliert recherchiert sind und unsere Eingaben juristisch präzise sind.

Das wird von den Behörden geschätzt, weil es dem Rechtssystem dient. 

KANYAK Steuerberater

Die Betriebsprüfung als Beginn des Finanzstrafverfahrens

Der überwiegende Teil der Finanzstrafverfahren hat ihren Ursprung in Betriebsprüfungsergebnissen, die zu Nachzahlungen geführt haben. Wir raten jedem Steuerpflichtigen, seine Betriebsprüfung von uns steuerrechtlich begleiten zu lassen. Führen Sie kein Betriebsprüfungsverfahren ohne steuerliche Vertretung durch.

Das Betriebsprüfungsverfahren und seine Ergebnisse können zu Finanzstrafverfahren führen.

Jeder Betriebsprüfungsbericht, der zu einer Nachzahlung an Steuern geführt hat, wird von der Finanzstrafbehörde auf seinen finanzstrafrechtliche Relevanz geprüft.

Die Finanzstrafbehörde übermittelt in der Regel eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Steuerpflichtigen, wo man sich zum Vorwurf der Steuerhinterziehung noch vor Einleitung des Verfahrens äußern kann.

Wir empfehlen jedenfalls einen Finanzstrafrechtsexperten im Zuge der Betriebsprüfung zurate zu ziehen, um schon im Abgabenverfahren möglichst ein Finanzstrafverfahren zu vermeiden.

Die Möglichkeiten, die hier zum Erfolg führen, sind vielfältig und müssen professionell durchgeführt werden.

Jeder Fall ist unterschiedlich und individuell, daher gibt es kein Patentrezept, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten. Viele unterschiedliche Faktoren spielen eine Rolle und sind im Detail zu analysieren und abzuwägen.

Ziel einer erfolgreichen Vertretung und Verteidigung ist jedenfalls eine rechtsrichtige Durchführung des Abgabenverfahrens und des Abgabenstrafverfahrens unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Mandanten.

Das dient nicht nur dem Steuerpflichtigen, da er die Angelegenheit final regeln kann und die Sache ohne nachhaltige Probleme abhacken kann und auch den Interessen des Finanzamtes und der Strafbehörden. Eine professionelle Durchführung spart Zeit und Arbeit bei den Behörden und gewährleistet eine rechtsrichtige Abwicklung. 

Die Abgabenbehörden schätzen die juristisch präzise formulierten Eingaben durch unsere Kanzlei, die die wesentlichen Sachverhalte steuerrechtlich korrekt subsumiert und den strafrechtlichen relevanten Teile präzise herausarbeitet. 

Die juristische professionelle Durchführung des Verfahrens wird von den Abgabenbehörden und Mandanten geschätzt, weil sie lösungsorientiert den Interessen des Mandanten gerecht wird, die Angelegenheit final zu beenden, ohne wesentlichen Schaden zu nehmen und das Gesetz und seine rechtsrichtige Anwendung im Interesse des Staates gewährleistet.

Die Strafen im Finanzstrafgesetz

Die Strafen im Finanzstrafgesetz hängen von den jeweiligen Delikten und der Erschwernis- und Milderungsgründen ab.

Als Strafen können verhängt werden:

Freiheitsstrafen

Entzug der Gewerbeberechtigung

Geldstrafen

Ersatzfreiheitsstrafen

Verfallsstrafen

Überwiegend werden Geldstrafen in Verbindung mit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Ersatzfreiheitsstrafen können auf Antrag durch Sozialarbeit getilgt werden.

Freiheitsstrafen sind allerdings bei einigen Delikten als Primärstrafe gesetzlich vorgesehen.

Die Eintragung ins Finanzstrafregister bei verwaltungsbehördlichen Verfahren wird als Aktenevidenz geführt.

Von Gerichten verhängte Strafen werden im Strafregister geführt, das amtlich von der Bundespolizeidirektion geführt.

Der Entzug der Gewerbeberechtigung erfolgt bei Verhängung von Freiheitsstrafen von 3 Monaten oder Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Der Entzug erfolgt von Amts wegen.

Geldstrafen reichen von maximal 50% der Bemessungsgrundlage bis zu 300% der Bemessungsgrundlage.

Dazu kommt noch bei einer Verbandshaftung, also wenn die GmbH verurteilt wird, dann wird auch der Geschäftsführer zusätzlich verurteilt, verdoppelt sich die Strafe.

Es ist daher immer darauf zu achten, wie viele Geschäftsführer vorhanden sind und wer wofür zuständig ist.

Ein praktisches Beispiel:

Ihre GmbH hat eine Nachzahlung in der Betriebsprüfung von € 90.000 vorgeschrieben bekommen. Im nachfolgenden Finanzstrafverfahren unter Vorwurf der Abgabenhinterziehung ist ihre maximale Geldstrafe dafür ist € 90.000 x 200% für Hinterziehung x 2 für den Verband. In Summe € 360.000.

Beispiel 2.

Sie zahlen € 150.000 aus dem BP Ergebnis. Das Gericht ist zuständig. Die maximale Geldstrafe beträgt € 600.000, wenn das mehr als 180 Tagessätze in ihrem Falle sind, wovon in dem Beispiel mit Sicherheit ausgegangen werden kann, verlieren sie ihre Gewerbeberechtigung.

Können Sie die Strafe nicht bezahlen, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Dann müssen sie 1.500 Tage Sozialarbeit leisten.

Wir stellen immer wieder fest, dass Mandanten mit der Vorstellung zu uns kommen, dass Finanzstrafen so wie eine Parkstrafe zu werten sind. Diese Vorstellung ist vollkommen falsch.

Wenn gegen Sie ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, dann holen Sie sich den besten Verteidiger, den Sie bekommen können.

Es geht um ihre Existenz.

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